Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) können Opfer von Gewalttaten auf Antrag eine staatliche Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. 1. Voraussetzung Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem OEG ist das Vorliegen einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (§ 1 I OEG). Demnach fallen beispielsweise nicht hierunter: verbale Erniedigungen oder Beleidigungen, da ausschließlich körperliche Angriffe hiernach entschädigt werden.