Entschädigung und soziale Hilfen bei Gewalttaten

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) können Opfer von Gewalttaten auf Antrag eine staatliche Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.

1. Voraussetzung

Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem OEG ist das Vorliegen einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff  (§ 1 I OEG).

Demnach fallen beispielsweise nicht hierunter: verbale Erniedigungen oder Beleidigungen, da ausschließlich körperliche Angriffe hiernach entschädigt werden.

Erfasst sind Körperverltzungen und Tötungen bzw. Mord. Auch ein sexueller Missbrauch oder eine Vergewaltigung fallen ohne Weiteres in den Anwendungsbereich des OEG.

Eine Entschädigung ist jedoch u.a. dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit-) verursacht hat (§ 2 I OEG). Dies wird häufig angenommen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass sich die geschädigte Person trotz Wissens der Gefahr in die Situation begeben hat. Beispielsweise, wenn die Frau sich in einer Gewaltbeziehung nicht unmittelbar trennt und dann wegen dem zweiten Übergiff ein Antrag auf Entschädigung gestellt wird.

2. Leistungen

Der Umfang der zu gewährenden Versorgungsleistungen richtet sich insbesondere nach dem Umfang der gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen. Die gesundheitlichen Schäden werden durch den sogenannten Grad der Schädigung (GdS) bemessen. Dabei werden dieselben Kriterien angewandt wie bei dem Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Die Richtlinien der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind hierbei heranzuziehen.

Als Versorgungsleistungen kommen – abhängig vom GdS – v.a. in Betracht:

  • Heilbehandlung, Krankenbehandlung (z.B. Therapiekosten)
  • Beschädigtenrente (insbesondere Grundrente, Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage)
  • Berufsschadensausgleich
  • Bestattungsgeld, Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente

Bei der Grundrente kommt es hinsichtlich der Höhe auf den GdS an. Sie muss wenigstens 25 betragen, da dann auf einen GdS von 30 aufgerundet wird.

Die Höhe beträgt gestaffelt nach § 31 BVG nach dem Grad der Schädigung aktuell 132,00 EUR bei einem GdS von 30 bis 693,00 EUR bei einem GdS von 100:

30 132 €
40 181 €
50 243 €
60 307 €
70 426 €
80 515 €
90 619 €
100 693 €

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht nach dem OEG jedoch nicht. Solche Ansprüche müssen stets direkt gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Staat kommt insoweit nicht auf.

Zuständig für den Antrag ist das jeweilige Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem der Angriff stattgefunden hat (hier in NRW: Landschaftsverband Rheinland).

WICHTIG zu wissen:

1. Auch Ausländer und Flüchtlinge haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf soziale Entschädigung!
2. Eine Strafanzeige bei der Polizei ist keine Voraussetzung!

Wird Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG negativ beschieden, sollten Sie unbedingt gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen (Rechtsanwaltsgebühren hierbei durchschnittlich ca. 400,00 EUR). Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab dem Erhalt (nicht dem Ausstellungsdatum) eingelegt werden. Am Besten entweder per Einwurf-Einschreiben oder per Fax mit Miniatur-Sendebericht, da der Zugang gegebenenfalls nachgewiesen werden muss.

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden (Rechtsanwaltsgebühren hierbei durchschnittlich weitere 600,00 EUR).

Für Ihre Fragen, auch bezüglich sonstiger Möglichkeiten, die Anwaltskosten übernehmen zu lassen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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