Unterhaltszahlung reduzieren: 10 Tipps

Wenn sich Ehegatten trennen, ist zumeist Unterhaltszahlung für den finanziell Schwächeren zu leisten, sogenannter Trennungsunterhalt.

Wenn gemeinsame Kinder dabei sind, ist Kindesunterhalt zu leisten.

Wenn Eltern in ein Pflegeheim kommen, kontaktiert einen das Sozialamt wegen sogenanntem Elternunterhalt.

Die Unterhaltszahlung wird immer von dem Einkommen berechnet. Dabei ist aber in aller Regel nicht einfach das Nettoeinkommen, oder der Gewinn bei Selbständigen, relevant. Vielmehr wird das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln sein. Das bedeutet für den Unterhaltspflichtigen, dass er/sie so viele Abzüge wie möglich von Nettoeinkommen vornimmt. Der dann am Ende feststehende Betrag ist dann erst das unterhaltsrelevante Einkommen.

Abzugsfähig sind:

1. berufsbedingte Aufwendungen:

Der BGH hat es ausdrücklich gebilligt, im Rahmen von berufsbedingten Aufwendungen mit Pauschalen zu rechnen. Abgezogen werden kann also eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich.

2. Fahrtkosten zur Arbeit

Hier können 0,30 EUR pro Kilometer, ab dem 31. Kilometer 0,20 EUR, gekürzt werden.

3. Schulden

Schulden sind so gut wie immer abzugsfähig. Bei Trennungsunterhalt sollten sie bereits vor der Trennung bedient worden sein, damit sie als eheprägend gelten.

4. Aktienoptionen

Erlöse aus Aktien oder Stock-Options sind erst ab Übertragung und nicht schon ab Zusage Bestandteil des Gehalts. Außerdem müssten sie für laufende Lebenshaltungskosten verwendet werden, um dem Einkommen hinzugerechnet werden zu können.

5. Kapitaleinkünfte

Diese sind stets für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens heranzuziehen. Aber von diesen Einkünften sollten Werbungskosten wie vor allem Depotgebühren und Bankspesen abgezogen werden. Für den Trennungsunterhalt müssen diese Einkünfte außerdem bereits vor der Trennung geflossen sein.

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Diese stellen zwar Einkommen dar, aber nur unter Abzug der Werbungskosten (Hausverwaltung, Instandhaltungskosten, Kredit- und Finanzierungskosten, etc.) sind diese für die Unterhaltszahlung relevant.

7. Haushaltsersparnis

Lebt die unterhaltsberechtigte Person mit einer weiteren in einem Haushalt (zB die Ehegattin mit neuem Lebensgefährten), so wird angenommen, dass dann eine Ersparnis erfolgt. Es können dann in der Regel 10% des ungedeckten Bedarfs als fiktives Einkommen heranzuziehen. In dieser Höhe mindert sich dann die Unterhaltszahlung.

8. Erwerbsobliegenheit

Der/die Unterhaltsbedürftige muss, soweit zumutbar, die Unterhaltslast verringern. Er/sie muss also arbeiten gehen, wenn dies möglich ist. Vor allem im Bereich Trennungsunterhalt beginnt die Erwerbsobliegenheit nach Ablauf eines Trennungsjahres. Hier kann dann die Unterhaltszahlung gekürzt oder gar aufgehoben werden. Vorsicht: bei Betreuung von unter drei Jahre alten oder behinderten Kinder ist eine Berufstätigkeit überobligartorisch.

9. Unterhaltspflicht gegenüber Dritten

Unterhaltszahlungen an andere sind immer relevant. Wie genau, lässt sich nicht pauschalisieren. Hier kommt es auf die Unterhaltshierarchie an. Unterhalt für minderjährige Kinder ist beim Trennungsunterhalt und den Elternunterhalt beispielsweise voll abzuziehen.

10. Vorsorgeaufwendungen

Neben dem Aufwand für Krankenversicherung sind Abzüge für Vorsorge wegen Alters, Unfall und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abzugsfähig.

Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt: Zusätzlich zu primären Altersvorsorge im Umfang von ca. 20 % des Bruttoeinkommens ist eine sekundäre Altersvorsorge als zusätzliche Altersvorsorge. Diese beträgt maximal 4 % des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Beim Elternunterhalt sind dies 5 %.

Vorsicht: Reicht das Einkommen auch im Mangelfall nicht aus, um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind sicherzustellen, wird grundsätzlich keine zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert.

Beim Trennungsunterhalt kann die zusätzliche Altersvorsorge auch erstmals nach der Trennung aufgenommen werden – sie ist trotzdem unterhaltsrelevant.

Die Selbstständigen zahlen die Beiträge für Altersvorsorge selbst. Ob dies in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungsanstalt oder in sonstige Vorsorgeformen im Zweifel Rentenversicherung, Immobilien, Sparkonten (strittig) erfolgt, ist egal.

Selbstständige, Freiberufler und sonstige Unternehmer können Beiträge in ihre Altersvorsorge i.H.v. 24 % ihres Gewinns erbringen, diese werden im Unterhaltsrecht anerkannt (20 % als primäre Altersvorsorge und 4 % als zusätzliche Altersvorsorge).

Wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung benötigen, kontaktieren Sie mich unverbindlich unter info@rechtsicher.com oder 022144903969


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