Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich im Todesfall

Versorgungsausgleich im Todesfall

Versorgungsausgleich nachträglich gerichtlich anpassen lassen, wenn der Ex-Ehegatte mittlerweile versorben ist.

Beispiel

Herr Schmitz wurde 1995 geschieden. Seine Frau ist mittlerweile mit 70 Jahren verstorben. Bei der Scheidung damals wurden zwei Anrechte ausgeglichen: eine Beamtenversorgung von ihm und eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung von seiner Frau. Nun bezieht auch Herr Schmitz Rente und meint, seine Rente müsste nachträglich angepasst bzw. die Anpassung rückgängig gemacht werden, da seine Rententeile ja nicht mehr an seine Frau ausbezahlt werden können.

I. Das Problem

Wenn in Deutschland eine Scheidung durchgeführt wird, werden in aller Regel gleichzeitig die Rentenanwartschaften/-ansprüche unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt, sogenannter Versorgungsausgleich.

Wenn schließlich beide in Rente gehen, profitiert ein Ehegatte von dem anderen, weil damals bei der Scheidung Rentenpunkte des einen auf den anderen übertragen worden sind. Das folgt aus dem Grundsatz des Gesetzbegebers zur ehelichen Solidarität: Wenn in der Ehe einer dem anderen den Rücken für eine gute berufliche Laufbahn freigehalten hat, indem er sich um den Haushalt kümmert, so soll der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung dann nicht später in Altersarmut enden, während der andere einen goldenen Lebensabend verbringt.

Stirbt nun derjenige Ehegatte, der beim Versorgungsausgleich mehr erhalten als abgegeben hat, so stellt sich die Frage, was nun mit den nicht mehr weiter ausbezahlten Rentenbeträgen passieren soll. Diese fließen nämlich dann nicht automatisch dem Überlebenden Exgatten zu.

II. Lösungen

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Rente künftig wieder ungekürzt zu erhalten:

1. Antrag bei der Rentenversicherung/Versorgungsträger

Der überlebende Ex-Ehegatte kann bei der Rentenversicherung und dem Versorgungsträger beantragen, dass ihm die Renten zurückübertragen werden. Das geht aber nur problemlos, wenn der verstorbene Partner nicht länger als 36 Monate bereits Renten ausbezahlt bekommen hat. Danach lehnt die Rentenversicherung eine Rückübertragung ab.

Hier gab es in den vergangenen Jahren eine Rechtsänderung. Eine alte negative Entscheidung, die nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergangen ist, muss jetzt keinen Bestand mehr haben. Oftmals lohnt sich hier auch heute noch eine Überprüfung von unabhängiger Seite.

2. Antrag bei dem Familiengericht

Wenn eine wesentliche Veränderung seit der Scheidung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Totalrevision, obwohl das Scheidungsurteil (heute Scheidungsbeschluss) bereits längst rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass sämtliche Anrechte aus der Scheidung neuberechnet werden. Es wird dann ein Abänderungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht gestellt.

Der Antrag sollte aber keinesfalls „ins Blaue hinein“ gestellt werden. Zunächst sollten die möglichen Auswirkungen geprüft werden. Ansonsten könnte es sein, dass man nach der Abänderung wirtschaftlicher schlechter steht.

Vorteilhaft kann ein Abänderungsantrag z.B. in folgenden Fällen sein:

  • Scheidung vor dem 31.08.2009.
  • Keine Scheidung in der ehemaligen DDR.
  • Ausgleich eines nicht dynamisierten Rentenrechts (z.B. Beamtenversorgung).
  • Man war selber ausgleichspflichtig.
  • Seit dem Rentenbezug sind mindestens 6 Monate vergangen.

III. Zusammenfassung

Das neue Versorgungsausgleich-Recht bietet Möglichkeiten für eine Anpassung oder Abänderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Rentenansprüche an die heutige Situation. Aber weder Gerichte noch Versorgungsträger werden von alleine tätig: Es bedarf entsprechender Antragstellung.

Wenden Sie sich gerne unverbindlich und kostenlos per E-mail (chakroun(at)koelnkanzlei.com) an mich. Wenn Sie mir das Scheidungsurteil als PDF beifügen, kann ich eine Ersteinschätzung abgeben, ob eine Abänderung der Scheidung vorteilhaft wäre.

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