Attest nun auch schon ab dem 1. Tag der Krankmeldung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun gestern entschieden ob die Forderung von Krankmeldungen ab dem ersten Tag der Krankheit zulässig sind (BAG, Urt. v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11).
Nach dem Motto „der Arbeitgeber hat kein billiges, sondern freies Ermessen“ wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Der Arbeitgeber kann also von jedem seiner Arbeitnehmer ohne weitere Begründung verlangen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Krankmeldung beizubringen.

Zuvor war nicht klar gewesen, ob der Arbeitgeber dies einfordern kann, wenn dafür keine besonderen Gründe vorliegen. Durch die Rechtsprechung vom 14.11.2012 wird nun deutlich, dass der Arbeitgeber freies Ermessen inne hat.

Worum ging es?

In dem Fall, der von dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt nunmehr entschieden wurde, hatte eine Arbeitnehmerin zunächst einen Dienstreiseantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt, woraufhin sich die Arbeitnehmerin an dem betreffenden Tag krank meldete und am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschien. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, von der Arbeitnehmerin in Zukunft bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arztbesuch zu fordern, bei dem sie sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen sollte.

Die Arbeitgeberin wandte sich gegen diese Aufforderung im Wege der Klage und vertrat die Auffassung, dass eine sachliche Rechtfertigung nötig sei, um das Verlangen der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen. Sie vertrat die Ansicht, dass ein solches Verlangen nur in Ausnahmefällen gestattet sei. Bei auffälligen Fehlzeiten, beispielsweise stets Montags oder Freitags, läge eine sachliche Rechtfertigung vor.

Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung der Klage und machte geltend, dass weder eine Begründung noch ein Missbrauchsverdacht von Nöten sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitgeberin ab. Im Weiteren wurde auch die Berufung des Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun über die Revision. Es stellte fest, dass die Vorinstanzen die Klage zurecht abgewiesen hatten und die Revision daher unbegründet ist. Das Bundesarbeitsgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) dazu berechtigt ist, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Das BAG machte klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 des EFZG dem Arbeitgeber die Möglichkeit vermittelt, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheingung bereits für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als 3 Tage andauern.

Der Arbeitgeber kann demnach auch für eine lediglich einen Tag dauernde Arbeitsunfähigkeit verlangen, dass der Arbeitnehmer eine Krankmeldung, bzw. genauer gesagt ein Attest beibringt.

Insbesondere machte das Bundesarbeitsgericht auch deutlich, dass keine Begründung für ein solches Verlangen nötig ist. Zudem sei auch kein sachlicher Grund oder gar ein besonderer Verdachtsmoment von Nöten. Ein solcher besonderer Verdachtsmoment hätte beispielsweise dann vorgelegen, wenn der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit eine Erkrankung vorgetäuscht hätte.

 

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