Abmahnung – wie soll ich mich verhalten?

Habe ich eine Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung kann grundsätzlich mündlich (Ausnahme in bestimmten Tarifverträgen) oder schriftlich erklärt werden: der Arbeitgeber behauptet mit einer Abmahnung, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe.

Wenn Abmahnungen erfolgen, droht bereits eine Kündigung wegen Fehlverhaltens, sofern sich der angegebene Pflichtverstoß noch einmal wiederholt. Fehlt einer Abmahnung also ein Hinweis auf die Kündigung, dann handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern lediglich um eine Belehrung oder Zurechtweisung.

Eine Abmahnung hat grundsätzlich drei Voraussetzungen:

  • Die genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens
  • Die Aufforderung, das beanstandete Verhalten in der Zukunft zu ändern
  • Die Androhung von Rechtsfolgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses

Sollte ich gegen eine Abmahnung aktiv werden?

Folgende Reaktion ist sinnvoll:

  • Es sollten keine Erklärungen abgeben (weder schriftlich noch mündlich), dass die Abmahnung anerkannt wird (z.B. eine vorsorgliche Entschuldigung).
  • Zur möglichen Sicherung von Beweismitteln, die im Laufe der Zeit ansonsten vergessen werden könnten, sollte der Sachverhalt als Gedächtnisprotokoll niedergeschrieben werden. So bietet es sich beispielsweise auch an, schriftliche Unterlagen oder E-Mails, die im Zusammenhang mit der Abmahnung stehen, aufzubewahren oder mit Kolleginnen und Kollegen, die als Zeugen in Frage kommen, über den Vorfall zu sprechen (vielleicht sogar auch deren schriftliche Stellungnahme einzuholen).

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen verschiedenen Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zu wehren:

  • Gegendarstellung
  • Einschaltung des Betriebsrats
  • Anspruch/Klage auf Rücknahme der Abmahnung
  • Nichts tun

Es kommt auf den konkreten Einzelfall an, zu entscheiden, welche der beschriebenen Möglichkeiten die Beste ist:

Ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber grundsätzlich konfliktfrei, so sollte man nicht gleich mit einer Klage kommen, denn dies könnte sich schlecht auf das Betriebsklima auswirken. Eine Gegendarstellung dürfte in einem solchen Fall genügen.

Ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber aber sowieso schon schlecht und ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis eine Kündigung folgt, kann es vorteilhaft sein, sich mit einer Klage wehrhaft zu zeigen, um Schlimmeres zu vermeiden. Das gilt auch, wenn die Abmahnung Ihrem beruflichen Fortkommen entgegensteht und beispielsweise eine Beförderung verhindert.

Abmahnung und Kündigung

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus „verhaltensbedingten“ Gründen kündigen, muss er den Arbeitnehmer grundsätzlich vorher abgemahnt haben.

Verhaltensbedingt bedeutet, dass der Grund für die Kündigung in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt: Der Arbeitnehmer verletzt wichtige Pflichten (zum Beispiel weil er seine Arbeit nicht ordentlich macht, unpünktlich ist oder unentschuldigt fehlt) aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag.

Welche Fristen müssen nun beachtet werden?

Weder für einen Widerspruch, noch für eine Klage gegen eine Abmahnung bzw. auf Ent­fer­nung ei­ner un­be­rech­tig­ten Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te existieren Fristen, die einhegalten werden müssten.

 

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