Die vorläufige Leistung durch Sozialleistungsträger kann in Fällen helfen, in denen unklar ist, wer tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist. Teilweise streiten sich Leistungsträger wie das Jobcenter oder die Krankenkasse darum, welcher Träger an den Berechtigten leisten muss.
In solchen Fällen kann § 43 des Sozialgesetzbuches I weiterhelfen. Wichtig und entscheidend ist jedoch, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuches I bestehen muss. Dieser ist Grundvoraussetzung dafür, dass die vorläufige Leistung durch Sozialleistungsträger erbracht werden kann.
Vorläufige Leistung durch Sozialleistungsträger
Nach § 43 des Sozialgesetzbuches I kann unter mehreren Leistungsträgern der zuerst angegangene Leistungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung, Sozialamt, Jobcenter) vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.
Derjenige, der einen grundsätzlichen Anspruch auf Soziallleistung hat, soll demnach nicht unter Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Leistungsträger leiden, sondern im Zweifelsfall – bei eindeutig bestehendem Anspruch – vorläufige Leistungen beziehen können. Als zur Leistung verpflichtet gilt sodann derjenige Leistungsträger, der zuerst angegangen wurde.
Antrag einlegen
Wichtig ist, dass ein Antragserfordernis besteht. Der Leistungsträger hat Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Zu beachten ist auch, dass § 42 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches I für solche vorläufigen Leistungen gelten. Dies bedeutet, dass eventuell gezahlte Vorschüsse anzurechnen sind.