Beispiel
Ein Polizeibeamter in Sachsen-Anhalt, der mehrfach erfolglos versucht hatte, eine Nachtschicht mit Kollegen zu tauschen, um diesen Abend frei haben zu können, meldete sich an dem betreffenden Termin wegen Rückenschmerzen krank.
Der Beamte schonte sich jedoch nicht, sondern besuchte an fraglichem Abend ein örtliches Oktoberfest bis etwa 2 Uhr morgens.
Der Polizist erklärte sich, indem er angab, dass er zwar weder liegen noch sitzen konnte, ihm stehen und gehen aber nahezu schmerzfrei möglich gewesen sei. Es stellte sich jedoch heruas, dass er zumindest sitzend in einem Pkw zu dem Fest verbracht worden ist.
Fraglich war hier demnach, ob es sich um ein Krankheitsbild handelte, welches infolge der Arbeitsunfähigkeit zwingend der häuslichen Ruhe bedurfte.
Jeder Arbeitnehmer oder Beamter muss seine Dienstpflicht nach einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen seiner Genesungspflicht schnellst möglich wieder herstellen. Es ist folglich alles das zu unterlassen, was den Genesungsprozess negativ beeinflussen könnte – was ihn verhindern oder auch nur verzögern kann. Es reicht aus, dass sein Verhalten dazu generell geeignet ist.
»Ein Beamter, der in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen.«
Vorliegend gab der Polizeibeamte an, dass er zwar mittags nicht mehr laufen oder sich anderweitig bewegen konnte. Der Arztbesuch am Nachmittag aber abends die erwähnte Verbesserung brachte. So sei ein Stehen und Gehen nahezu schmerzfrei möglich gewesen. Dennoch sah das Gericht vorliegend seine Pflichtverletzung dadurch verwirklicht, dass er mit seinem Verhalten abends eine Genesung zumindest gefährdet habe. Damit habe er nicht ausreichend dazu beigetragen, seine Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich zu beenden.