Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente für Opfer wegen belastendem Strafverfahren

Am 07.12.2017 hat ein Gericht in Deutschland das erste Mal eine Opferentschädigungsrente für Opfer wegen belastendem Strafverfahren bzw. wegen Verschlimmerung des Traumas durch das belastende Strafverfahren einen Anspruch auf Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zugesprochen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2017, Aktenzeichen L 6 VG 6/17

I.

Bereits seit Langem berichten Geschädigte davon, dass die Behandlung seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nach einem Sexualdelikt im Rahmen des Strafverfahrens sehr belastend und zusätzlich traumatisierend ist.

Die Rolle der geschädigten Zeugen wird überwiegend stiefmütterlich behandelt. Das Gesetz, die Strafprozessordnung (StPO), bevorzugt die Rechte des Beschuldigten bzw. späteren Angeklagten. So haben Betroffene beispielsweise grundsätzlich damit zu rechnen, dem Täter im Gerichtssaal gegenübertreten und unter seiner Beobachtung die Tat nochmals detailliert erzählen zu müssen.

Allein das Argument, dass es einem Vergewaltigungsopfer nicht zuzumuten sein kann, seinem Peiniger zu begegnen, ist lange nicht ausreichend, um den Angeklagten während der Dauer der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Damit müssen die Betroffenen, wenn die Hauptverhandlung naht, sich nicht nur emotional stabilisieren, sondern auch dafür Sorge tragen, dass aktuelle Atteste das Gericht davon überzeugen, dass ein Zusammentreffen quasi zu einem erheblichen offensichtlichen Gesundheitsrisiko für die Geschädigten führen wird.

Häufig wird jedoch erst während der Verhandlung vor Gericht darüber entschieden, ob das Attest ausreichend war. Somit befinden sich die Zeugen bis zuletzt in großer Unsicherheit und Angst.

Wer den Antrag von sich aus gar nicht stellt oder anwaltlich vertreten ist, hat ohnehin keine Chance.

Nicht selten fühlen sich die geschädigten Zeugen zudem wie auf einem sogenannten „heissen Stuhl“ während sie berichten: Sie sitzen in der Mitte, quasi umzingelt von allen Prozessbeteiligten, müssen antworten und dürfen keine einzige Frage stellen.

Die an dem Strafverfahren beteiligten Behörden haben meist keine Kenntnisse über die Folgen und Auswirkungen eines Traumas. Dies bekommen die geschädigten Zeugen hart zu spüren, indem deren Reaktionen falsch interpretiert werden und sie keine Empathie genießen. Die Zeugen erhalten keine Aufklärung, Vorbereitung, Informationen oder Unterstüzung von Amts wegen.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht zeigen offen, dass es ihnen wichtiger ist, das Verfahren schnell und ohne große Mühen abzuschließen, als dass sich die Geschädigten in ihrer Erfahrung wertgeschätzt fühlen und ihr Erlebnis verarbeiten können.

Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, so wird dadurch häufig die Aussage der geschädigten Person vor Gericht entbehrlich. Meist ist dies auch für Betroffene angenehmer. Wenn aber ein Traumapatient gerade für die weitere Heilung der Traumafolgestörung benötigt, seine Geschichte einmal offiziell erzählen zu dürfen, ist es schwerwiegend, wenn die Richter dies wegen dem Geständnis für überflüssig bewerten. Das sich hierbei einstellende Gefühl der Geringschätzung kann sich gravierend negativ auf die Genesung der tramatischen Belastung auswirken.

II.

So auch in dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall:

Quelle: Bundesweiter Diskriminierungskreis gegen Menschenhandel e.V.

Die Klägerin, die bereits seit längerem an einer psychischen Erkrankung litt, war vom Angeklagten im Oktober 2010 vergewaltigt worden. Der Täter nutzte dabei einen Asthma-Anfall der Frau aus, aufgrund dessen sie sich nicht wehren konnte. Nach der Tat litt die Frau an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Form von, unter anderem, Angstzuständen und Panikattacken, laut medizinischer Gutachten mit einem Grad der Schädigung (GdS) in Höhe von 20. Dies wurde vom Landessozialamt anerkannt, ist jedoch nicht ausreichend für die Bewilligung einer Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente. Im Strafverfahren gestand der Täter die Tat und wurde im Rahmen eines sogenannten ‚Deals‘ wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Frau fühlte sich durch die Erfahrungen im Strafverfahren erneut traumatisiert, da sie nicht angehört wurde und der Täter das Gericht ‚als freier Mann‘ verlassen konnte. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich dadurch so stark, dass sie nur noch gemindert erwerbsfähig ist und inzwischen in einer betreuten Wohngruppe lebt.

Ihr Antrag auf Leistungen nach dem OEG bzw. einer Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente wurde abgelehnt, da dafür ein GdS in Höhe von 25 erforderlich sei, die Vergewaltigung jedoch nur einen GdS von 20 hervorgerufen habe. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Auf die Berufung der Klägerin ändert das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilt das Landesversorgungsamt, der Klägerin eine Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente nach einem GdS von 30 zu zahlen.

Damit wurde nun erstmals klargestellt, dass ein innerer Zusammenhang besteht zwischen der Tat an sich und den Erfahrungen, die die Klägerin anschließend im Rahmen des Strafverfahrens durch die Behörden machen musste. Die hierduch entstandene Verschlimmerung der Posttraumatischen Belastungsstörung wird kausal der Vergwaltigung zugerechnet und begründet so nun erstmals einen Anspruch auf Opferentschädigungsrente / Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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