Erhalten Eltern für ihre unter drei Jahre alten Kinder keinen Kitaplatz ab dem 1. August 2013 in räumlicher Nähe, obwohl dieser rechtzeitig beantragt worden ist, so verstoßen die Verwaltungsträger gegen das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in NRW.
Bereits im Tagesbetreuungsausbaugesetz des Bundes aus dem Jahr 2005 ist der Ausbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes für die unter dreijährigen Kinder als Aufgabe der Kommunen verankert worden.
Nun ist es soweit: Die Städte stehen auf dem Prüfpunkt, den gesetzlichen Anspruch auf einen Kitaplatz für Unter-3-Jährige umgesetzt zu haben. Stichtag ist der 01.08.2013.
Haben Sie bis dahin keinen Platz erhalten, so sollten sie handeln. Es ist zu empfehlen, umgehend Widerspruch gegen den Ablehnugsbescheid bzw. Klage auf Schadensersatz einzureichen.
Sollten Sie hierbei Unterstützung und Begleitung oder vorab ein Beratungsgespräch wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der oben genannten Rufnummer bzw. unter info@rechtsicher.com.
Berechnung des Schadensersatzanspruches bei fehlendem Kitaplatz
Der Anspruch auf Schadensersatz berechnet sich wie folgt:
Beitrag für private Einrichtung – Verpflegungs-/Essensgeld – evtl. Windelkosten etc.– Beitrag für städtische Einrichtung = Schadensersatzanspruch
Ob bei fehlendem Kitaplatz daneben noch Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfalls oder andere Ansprüche bestehen, wird voraussichtlich vom Bundesverwaltungsgericht noch vor August 2013 geklärt werden.
Rechtsforscher Thomas Meysen vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat für den Städtetag die Rechtslage geprüft. Er kommt zu dem Schluss, dass fest mit einer Klagewelle der Eltern zu rechnen sei, die keinen Kinderkrippenplatz bekommen haben. Er geht auch davon aus, dass die „überwiegende Zahl der Klagen Erfolg haben wird“. Das Rechtsgutachten von Herrn Meysen finden sie hier.