Muss ich meinem(r) Ehepartner(in) direkt nach der Trennung Unterhalt bezahlen?

Bereits direkt nach der Trennung von Ehepartnern stellt sich die Frage nach möglicherweise zu zahlendem Trennungsunterhalt.

Während der Trennungsphase bestehen die Wirkungen der Ehe fort, denn die Ehe ist ja gerade noch nicht geschieden. Beide Eheleute schulden einander Unterhalt entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Der bislang geschuldete Familienunterhalt, der grundsätzlich in Naturalien gezahlt wurde, wandelt sich nun mit der Trennung in einen Anspruch auf Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet an dem Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird.

Wer kann Trennungsunterhalt verlangen?

Unterhalt kann nur verlangen, wer bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.

Streit besteht dabei oft über die Frage, ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt (wieder ?) selbst zu verdienen, also ob dieser nach der Trennung „voll“ zu arbeiten hat.

Eine generelle Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Im Einzelfall kommt es darauf an,

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind
  • welche berufliche Qualifikation der/die Betreffende hat
  • in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben
  • wie alt und wie gesund die Eheleute sind
  • wie lange die Ehe gedauert hat.

Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Viele Gerichte vertreten die Auffassung im ersten Trennungsjahr bestehe für denjenigen, der während der Ehe nicht berufstätig war, keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Es wird ihm mindestens dieses eine Jahr „zugestanden“, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen zu können.

Wer hingegen in der Ehe berufstätig war, muss diese Berufstätigkeit im Regelfall auch nach der Trennung fortsetzen.

Wie hoch ist der zu zahlende Trennungsunterhalt?

Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts festzulegen, ist für beide Eheleute das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ festzustellen. Wer nicht berufstätig ist, obwohl er es sein könnte und müsste, für den wird ein „fiktives“ Arbeitseinkommen in die Berechnung einbezogen. Anderes gilt nur dann, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte substantiiert nachweisen kann, vergebliche Bewerbungsversuche getätigt zu haben.

Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, kann diesen von seinem Einkommen bei der Ermittlung des Einkommens für den Getrenntlebendenunterhalt direkt zu 100 % abziehen.

Sodann ist die Differenz zwischen den beiden Einkommen zu bilden („Differenzmethode“).

Von der sich hieraus errechnenden Zahl stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.

Eine beispielhafte Berechnung

Zur Erläuterung folgendes Rechenbeispiel:

Der Vater P hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.280,00 €. Er ist den beiden 7- und 4-jährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Wegen der Betreuung des 7-jährigen Kindes kann die Mutter M nur in „Teilzeit“ arbeiten. Sie erzielt ein „bereinigtes“ Nettoeinkommen von 500,00 €.

Damit ist sie „bedürftig“, denn von den 500,00 € kann sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. In diesem Beispiel hätte die Mutter M daher einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater P.

Vor ihrem Unterhaltsanspruch ist zunächst der Unterhalt für die Kinder zu errechnen:

Da P gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist, wird er bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von der Einkommensstufe 3 in die Einkommensstufe 2 herabgestuft.

Die Tabellenbeträge belaufen sich für 2012/2013 bei dem Alter der Kinder auf 383,00 € und 333,00 €. Das von der Mutter M bezogene Kindergeld ist zur Hälfte (also je 92,00 €) anzurechnen, so dass für die Kinder tatsächlich 291,00 € und 241,00 €, zusammen also 532,00 € zu zahlen sind.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann P direkt den Kindesunterhalt (291,00 € und 241,00 €) abziehen, so dass noch 1.708,00 € verbleiben. Hiervon ist weiter das bereinigte Nettoeinkommen der M in Höhe von 500,00 € abzuziehen, so dass die Differenz zwischen den beiden Einkommen monatlich 1.208,00 € beträgt. Die Mutter M erhält hiervon 3/7, also abgerundet 517,00 €.

V muss an M zusammen also 1.049,00 € (532,00 € Kindesunterhalt + 517,00 € Ehegattenunterhalt) zahlen.

„Selbstbehaltsprobe“: Ihm (P) selbst verbleiben 1.231,00 € (2.280,00 € – 1.049,00 €). Sein gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau geltender Selbstbehalt von 1.050,00 € (erhöht ab 01.01.2011) ist gewahrt. Die errechneten Zahlungsbeträge werden nicht gekürzt.

Wie lange wird der Betrag geschuldet?

Dieser Betrag ist nun solange geschuldet, bis sich die Einkommensverhältnisse der M  oder des P ändern bzw. die Rechtskraft der Scheidung eintritt.

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