Flugverspätungen können unter Umständen einer Annullierung des Fluges gleichgesetzt werden. Dies hat der EuGH abermals bestätigt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der entsprechende Flug große Verspätungen hat. Fluggesellschaften haben bereits ab 2 Stunden Verspätung einen Schadensersatz zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR pauschal zu zahlen.
Entscheidung des EuGH vom 23.10.2012
Auszug aus der Entscheidung:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
a) 250,00 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400,00 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600,00 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen ausgeglichen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Unter Umständen können Flugverspätungen somit zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen.