Vorsicht! Haftungsfalle bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe drohen unter Umständen Haftungsrisiken. Möglicherweise müssen trotz bewilligter Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe die Kosten jedenfalls teilweise getragen werden.

Gefährlicher Vergleich

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe sind zwar bewilligt worden, dennoch hat der/die Mandant/In am Ende die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen? Dies ist für Außenstehende oft schwer zu verstehen.

Doch genau dies kann der Fall sein, wenn nach Bewilligung der/die Kläger/In im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise übernimmt. Dann kann nämlich die Landeskasse den bedürftigen Kläger dennoch auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Dies ist in § 29 Nr.2 des Gerichtskostengesetzes geregelt.
Denn nach dieser Vorschrift schuldet derjenige die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, der sich hierzu im Rahmen eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs bereit erklärt hat. Dass zuvor Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, ändert an der Kostenübernahme nichts.

Gegenseitige Aufhebung der Kosten

Dem gleichgestellt ist die häufige und gängige Vereinbarung, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Mit einer solchen Vereinbarung erklärt die bedürftige Partei nämlich konkludent, dass sie die Hälfte der angefallenen Kosten übernimmt. Diejenigen Kosten, die eigentlich von Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe abgedeckt gewesen wären, müssen dann also von der Partei selbst übernommen werden.

Hintergund ist, dass § 31 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bzw. § 26 Absatz 3 des Familiengerichtskostengesetzes nur für den Entscheidungs- nicht jedoch für den Übernahmeschuldner gilt. So verpflichtete sich die Partei konkludent, die Hälfte der Kosten des Verfahrens, die eigentlich durch Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe abgedeckt gewesen wären, zu übernehmen.

Um diese Haftungsfalle zu vermeiden, sollten gerichtlich protokollierte Vergleiche nur in der Hauptsache geschlossen werden und die Kostenentscheidung unter Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels dem Gericht nach § 91a Gerichtskostengesetz überlassen werden.

Sollte der Rechtsbeistand dies einmal versäumt haben, und der Kläger zur Zahlung der Verfahrenskosten herangezogen werden, so kann dies wiederum beim Rechtsanwalt geltend gemacht werden, der seine Pflichten verletzt hat.

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