Wie wird der Kindesunterhalt berechnet, wenn beide Elternteile im Rahmen des sogenannten Wechselmodelles das Kind betreuen?
Was ist das „Wechselmodell“?
Bei dem sogenannten Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes. Dabei lebt das Kind in periodischen Abständen entweder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die Eltern eines 14-jährigen Kindes teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient 2.600,00 EUR, die Mutter verdient 1.600,00 EUR und erhält das Kindergeld. Zusammen ergibt dies ein Einkommen von 4.200,00 EUR. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat das Kind einen Bedarf von grundsätzlich 548,00 EUR – wegen der Wechselbetreuung jedoch einen Mehrbedarf von insgesamt 600,00 EUR.
Bei der Berechnung ist jeweils noch der erhöhte Selbstbedarf von Vater und Mutter von 1.100,00 EUR abzuziehen. Der Vater verfügt somit über 2.600,00 – 1.100,00 = 1.500,00 EUR die Mutter über 1.600,00 – 1.100,00 = 500,00 EUR. Gemeinsam stehen somit 2.000,00 EUR für den Barunterhalt zur Verfügung.
a) Barunterhalt des Vaters
Wegen des höheren Einkommens muss der Vater grundsätzlich 75% und die Mutter 25% des Barunterhalts leisten. Von den 600,00 EUR Bedarf entfallen also zunächst 450,00 EUR auf den Vater und 150,00 EUR auf die Mutter.
Weil er zur Hälfte seine Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf der Vater die Hälfte des Kindesbedarfs (300,00 EUR) abziehen: 450,00 EUR – 300,00 EUR = 150,00 EUR. Von diesem Restbetrag ist zuletzt noch seine Kindergeldhälfte (die die Frau einnimmt) in Höhe von 77,00 EUR abzuziehen, so dass er lediglich noch einen Unterhaltsbetrag von 73,00 EUR leisten muss.
b) Barunterhalt der Mutter
Die Mutter erbringt ebenfalls die Hälfte des Kindesunterhalts in Natur, d.h. auch sie darf von ihrem Barunterhaltsanteil (150,00 EUR) die Hälfte des Kindesbedarfs (300,00 EUR) abziehen. Die Hälfte des Kindergeldes muss sie sich jedoch anrechnen lassen, weil sie es in voller Höhe bezieht:
150,00 EUR – 300,00 EUR + 77,00 EUR= – 73,00 EUR.
c) Ergebnis
In Höhe von 73,00 EUR leistet die Mutter durch Naturalunterhalt grundsätzlich zuviel, sie erhält jedoch diese Mehrleistung durch den Unterhaltsbetrag vom Vater des Kindes (s. oben) ausgeglichen.
Fazit
Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt. Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Achtung: Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.
Wenn man sich die Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle anschaut, dann steigen die Beiträge regelmäßig. Pauschal kann man also niemals einen bestimmten Betrag festlegen.
Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich regelmäßig, da dies ja kein Gesetz ist, sondern nur die Richtlinien der aktuell angewandten Rechtssprechung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Unterhalt eher erhöht als verringert.
Die Düsseldorfer Tabelle habe ich im folgenden Wissensbereich auch erwähnt gefunden:
http://www.ra-knauf.de/kindesunterhalt.php
Aber an zahlreichen anderen Stellen im Netz heißt es, dass sie sich sowieso alle zwei Jahre ändert – und somit das nächste Mal im Jahr 2013. Was für Verschiebungen sind dann zu erwarten?
Gruß
Cori
Cori?