Flüchtlingsanerkennung oder nur subsidiärer Schutz für SyrerInnen?

Erhalten syrische Asylbewerber „nur“ subsidiären Schutz oder können Sie auch rechtlich als Flüchtling anerkannt werden?

Die Situation der SyrerInnen in Deutschland ist nicht abschließend geklärt. Die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte haben unterschiedliche Ansichten darüber, ob SyrerInnen die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zusteht oder ob ihnen lediglich der schwächere subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zugesprochen werden sollte.

Der Unterschied liegt unter anderem darin, dass bei dem subsidiären Schutz der Familiennachzug derzeit bis März 2018 ausgesetzt ist.

Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch für das Bestehen eines Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG haben sich zuletzt das Verwaltungsgericht Trier sowie in Nordrhein-Westfalen die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und die zwanzigste Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ausgesprochen.

Regimefeindlichkeit syrischer Rückkehrer

Als Begründung der Flüchtlingsanerkennung führten die Gerichte bisher aus, dass syrische Rückkehrer mit einer obligatorischen Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zur Gewinnung allgemeiner Informationen über die Exilszene zu rechnen haben. Grund hierfür ist, dass der syrische Staat grundsätzlich in jedem Rückkehrer einen potentiellen Regimegegner sieht.

Die illegale Ausreise, der längere Auslandsaufenthalt sowie die Asylantragstellung fasst die syrische Regierung allgemein als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auf. Daher droht jedem Rückkehrer die Festnahme zur Durchführung der Informationsgewinnung. und damit einhergehend die konkrete Gefahr der Folter. Diese menschenrechtswidrigen Verhörmethoden stellen eine politische Verfolgung dar, sodass den SyrerInnen nicht zuzumuten ist in ihren Heimatstaat zurück zu kehren.

Laut den Gerichten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung der Gefährdungslage etwas verändert haben könnte. Personen, die von den Sicherheitskräften verdächtigt werden, die Opposition zu unterstützen, sind weiterhin einer Behandlung ausgesetzt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Hierbei hat sich auch das Interesse der syrischen Regierung an Oppositionellen im Ausland nicht maßgeblich geändert. Rückkehrer haben somit weiterhin menschenrechtswidrige Verhöre zu befürchten.

Nach alledem ist daher nach Ansicht dieser Gerichte SyrerInnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG weiterhin zuzusprechen.

Gegen die Flüchtlingsanerkennung

Anderer Ansicht sind zurzeit in Nordrhein-Westfalen die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht Münster.

Insgesamt kann zusammenfassend gesagt werden, dass es derzeit viele Gerichte gibt, die SyrerInnen die Flüchtlinganerkennung zusprechen.

Es lohnt sich daher, den Bescheid von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch dann anwaltlich prüfen zu lassen, wenn der subsidiäre Schutz bejaht worden ist.

Autorin: Negin Sandjer

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