Unstimmigkeit beim Wechselmodell durch BGH geklärt

Durch den Beschluss des BGH vom 11.01.2017 ¹ wurde geklärt, ob beim Wechselmodell der Naturalunterhalt ausreicht oder ob erst mit zusätzlichem Barunterhalt der Verpflichtung zum Unterhalt nachgekommen wird.

Im Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen und kommen in dieser Zeit durch Naturalunterhalt für den Unterhalt auf. Strittig war die Frage des Barunterhalts. Müssen beide Elternteile zusätzlich für den Barunterhalt des Kindes einstehen?

Tatsächlich ist dies der Fall. Der BGH folgt somit der Ansicht, dass jeder Elternteil, der das Kind nicht mehrheitlich betreut (also wenigstens zu 51 Prozent der Zeit), zum Barunterhalt verpflichtet ist. Dies gilt folgerichtig auch, wenn beide Elternteile das Kind zu 50 Prozent betreuen.

Wann muss wer welchen Unterhalt zahlen?

In den beiden Grafiken wird deutlich, warum im Wechselmodel beide Elternteile sowohl Natural- als auch Barunterhaltspflichtig sind.

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Im klassichen Unterhaltsmodell, in dem ein Elternteil das Kind mehrheitlich, also wenigstens 51 Prozent der Zeit betreut, ist dieser für den Naturalunterhalt zuständig. Der andere Elternteil, mit weniger als 51 Prozent Betreuungszeit, hat für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen.

Im Wechselmodell gibt es jedoch keine mehrheitliche Betreuung. Beide Elternteile betreuen das Kind zu gleichen Zeitanteilen. Also genau zu 50 Prozent. Somit sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig. Denn die Betreuungszeit liegt, wie im klassichen Unterhaltsmodell, unter 51 Prozent. Die Naturalunterhaltspflicht bleibt in dieser Zeit selbstverständlich bestehen.

Das BGH hat damit eine bereits gängige, jedoch strittige, Auslegung der Unterhaltsfrage im Wechselmodell bestätigt.


¹ XII ZB 565/15

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