Wenn Partner sich trennen, stellt sich, gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die Frage, wie sich die finanziellen Verhältnisse nun gestalten bzw. ob es nach der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem Partner gibt.
Das bedeutet, dass der getrennt lebende Partner monatlich einen bestimmten Betrag von dem anderen verlangen kann.
Hintergund ist, dass aus der vergangenen Verbundenheit die Beteiligten einander verpflichtet sind, während eines finanziellen Engpasses sozusagen einzuspringen.
Da sich die exakte Berechnung an den jeweiligen Leitlinien des Oberlandesgerichts orientiert, in welchem Bezirk das Familiengericht zuständig ist, können teilweise unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Vorliegend werden die Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln angewandt.
Da es nun zum einen Unterhaltsansprüche für Ehegatten und zum anderen aber auch solche für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt, ist dies streng zu unterscheiden.
I. Ehegatten
Da nach deutschem Recht für eine Scheidung ein sogenanntes Trennungsjahr einzuhalten ist, ist auch hinsichtlich des Unterhalts zwischen der Zeit während des Trennungsjahres und danach, insbesondere ab Stellung des Scheidungsantrages, zu unterscheiden.
Generell folgt aus dem Prinzip der ehelichen Solidarität, dass jedenfalls während eines Jahres nach der Trennung beide Ehegatten unverändert die früheren ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten dürfen.
Dementsprechend kann der getrenntlebende Ehegatte von dem anderen monatlich Unterhalt verlangen, § 1361 BGB.
Dies ist unabhängig von der Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen.
1. Getrenntleben
Selbstverständlich ist es notwendig, dass sich die Ehegatten voneinander auch tatsächlich getrennt haben. Ausreichend ist hierbei aber nicht, dass einfach keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, sondern zusätzlich, dass der Trennungswille für beide Ehegatten erkennbar nach außen manifestiert wurde (Beispiel: keine Trennung, wenn ein Ehegatte einfach für ein jahr beruflich ins Ausland versetzt wird).
Ausnahmsweise besteht auch die Möglichkeit, sich in der gemeinsamen Ehewohnung zu trennen. Aber dann darf von den Ehegatten nichts mehr gemeinsam erledigt werden. Z.B. muss getrennt gewaschen, gegessen, geschlafen, eingekauft etc. werden.
Dass eine Trennung vorliegt, ist von dem(r)jenigen zu beweisen, der/die den Trennungsunterhalt verlangt.
2. Trennungsjahr
Ein Versöhnungsversuch bis zu einer Dauer von drei Monaten unterbricht das Trennungsjahr nicht. Danach beginnt das Jahr neu zu laufen.
In dieser Zeit sollen beide Ehegatten so leben dürfen, wie sie es auch während intakter Ehe gewohnt waren.
Falls ein Ehegatte Einkommen hat, so wird er belohnt, indem er auf jeden Fall 1/7 seines bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommens für sich alleine behalten darf.
Im Übrigen werden sie Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und dann hälftig geteilt (Halbteilungsgrundatz).
Berechnungsbeispiele:
a. Mann verdient 4.000,00 EUR, Frau verdient 2.000,00 EUR
Jedem verbleibt 1/7 seines Gehalts für sich (M-> 571,43 EUR, F-> 285,72 EUR), sog. Erwerbstätigenbonus.
Das gemeinsame Einkommen beträgt also 6/7 von 6.000,00 EUR (4.000,00 EUR+2.000,00 EUR), also 5.142,85 EUR.
Jeder Ehegatte kann also damit rechnen nach dem Halbteilungsgrundsatz einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2.571,43 EUR (5.142,85 EUR/2) zu erhalten.
Da sich aber auch jeder Teil sein Einkommen anrechnen lassen muss, hat M keinen Anspruch gegen F, wobei F von M 857,15 EUR (2.571,43 EUR-1.714,28 EUR-Einkommen abzgl. Erwerbstätigenbonus)verlangen kann (Additionsmethode).
b. M verdient 4.000,00 EUR, F ist Hausfrau und hat kein Einkommen.
M darf erneut 1/7 von seinem Einkommen, also 571,43 EUR (4.000/7) für sich behalten.
F hat also einen Anspruch auf 3/7 des Einkommens, also 1.714,28 EUR (Quotenmethode).
Bedürftig ist jedoch nur, wer nicht eine Pflicht verletzt, eigentlich selber oder mehr arbeiten zu gehen, sog. Erwerbsobliegenheit. Während des Trennungsjahres muss keine Veränderung getroffen werden. Eine Erwerbsobliegenheit besteht darüber hinaus nicht. Wer in der Ehe bereits gearbeitet hat, kann selbstverständlich nicht nun nach der Trennung die Arbeit kündigen und stattdessen Trennungsunterhalt verlangen. Denn die Ehe war ja bereits durch zwei Einkommen geprägt.
3. Nach dem Trennungsjahr
Nach Ablauf des Trennungsjahres, insbesondere dann, wenn schon ein Scheidungsantrag gstellt wurde, müssen die Ehegatten sich darauf einstellen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufgenommen wird.
Sobald der Scheidungsantrag eingereicht worden ist, ist zusätzlich zu dem Trennungsunterhaltals Elkementarunterhalt ergänzend auch der Altersvorsorgeunterhalt zu verlangen, was meistens übersehen wird. Dies ist unerlässlich, da mit Zustellung des Scheidungsantrages der Ausgleich der Rentenanwartschaften endet. Ab diesem Zeitpunkt müssen beide Ehegatten jeweils selber für das Alter vorsorgen, § 1361 I 2 BGB.
Der Elementarunterhalt reduziert sich beim Altersvorsorgeunterhalt jedoch, da Letzterer bereits bei der Einkommensermittlung auf Seiten des Pflichtigen abgezogen wird.
Zu beachten ist dabei aber, dass der Betrag, welcher zur Altersvorsorge geleistet wird, auch zweckgebunden hierfür zu verwenden ist.
Dementsprechend tritt nun an die Stelle der ehelichen Solidarität immer mehr das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Also hat Jede(r) mehr und mehr die Pflicht, seinen Lebensunterhalt unabhängig von dem(r) anderen alleine zu verdienen und zu sichern.
Dabei werden natürlich z.B. die persönlichen Verhältnisse, eine frühere Erwerbstätigkeit, die Kinderbetreuung oder die körperliche Verfassung berücksichtigt.
Beispielsweise wird man von einer Mutter eines behinderten 10-jährigen Kindes niemals verlangen können, Vollzeit arbeiten zu gehen.
Wird (mehr) gearbeitet, obwohl keine Pflicht hierzu bestand, dann wird das hieraus erzielte Gehalt nicht vollständig, sondern in der Regel nur zur Hälfte wegen der sogenannten Überobligationsmäßigkeit angerechnet.
Sofern eine Erwerbspflicht jedoch besteht, die unterhaltsberechtigte Person aber nicht arbeiten geht, kann es passieren, dass ihr einfach ein fiktives Gehalt zugerechnet wird. Dieses Einkommen wird dann von dem Unterhaltsbetrag einfach abgezogen. Man tut letztlich so, als würde sie das Geld in der Höhe verdienen, wodurch der Unterhaltsbetrag reduziert wird.
Sobald das eheliche Gesamteinkommen insgesamt über 10.200,00 EUR liegt, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte schlicht seinen konkreten monatlichen Bedarf auflisten und diesen von dem anderen verlangen.
4. Familienversicherung in der Krankenversicherung
Im Rahmen von Unterhalt stellt sich auch die Frage, wieviel nun die Krankenversicherung kostet. Bei der gesetzlichen Krankenkasse ist die Familienversicherung beitragsfrei bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich. Die Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung ist zwar nichts beitragsfrei, jedoch erheblich kostengünstiger als die normale Versicherung.
Eine beitragsfreie Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist solange möglich, wie kein Einkommen bzw. bis 425,00 EUR erzielt wird. Ein Minijob bis 450,00 EUR ist ausnahmsweise auch unschädlich.
5. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt
Auf Trennungsunterhalt kann nicht komplett per Vertrag verzichtet werden, §§ 1361 a IV, 1360 III, 1614 BGB. Dies wäre sittenwidrig und damit nichtig.
Vereinbarungen zur Höhe des Trennungsunterhalts sind aber ohne Weiteres möglich, wenn der Endbetrag nicht weniger als 80 % des Trennungsunterhalts ausmacht. Sonst ist diese Vereinbarung ebenfalls nichtig wegen Sittenwidrigkeit.
Es ist daher völlig unbedenklich, notarielle Urkunden im Hinblick auf Trennungsunterhalt zu unterschreiben, wenn sowiese eine Minderung von mehr als 20 % enthalten ist. Der höhere Betrag kann wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung ohne weiteres dennoch gerichtlich geltend gemacht werden.
Falls gemeinsam mit dem Trennungsunterhalt auch der nacheheliche Unterhalt geregelt werden soll, muss darauf geachtet werden, dass dies notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert wird, § 1585 c 3 BGB.
II. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Wenn Menschen in einer sogenannten wilden Ehe zusammenleben, besteht grundsätzlcih kein Unterhaltsanspruch nach einer Trennung. Ausnahmsweise kann aber sogenannter Betreuungsunterhalt verlangt werden, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist.
Dann wird jedoch unabhängig von dem Halbteilungsgrundsatz wegen der fehlenden ehelichen Solidarität einfach das letzte Gehalt der Mutter herangezogen als deren Betreuungsbedarf.
Beispiel:
F hatte vor der Mutterschaft ein Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR. Sie wurde von M schwanger, der selber 6.000,00 EUR verdient. Nach der Geburt trennen sich M und F, als das Kind 6 Monate alt ist.
Sie erhält monatlich 1.300,00 EUR Elterngeld. Ihr Bedarf liegt jedoch angelehnt an ihr früheres Einkommen bei 2.000,00 EUR, womit sie von M einen Betreuungsunterhalt in Höhe von weiteren 700,00 EUR verlangen kann.
Nach dem Bezug von Elterngeld (in der Regel nach 1 Jahr nach der Geburt)steigert sich ihr Unterhaltsanspruch um 1.300,00 EUR auf dann 2.000,00 EUR gegenüber dem M.
Dieser Unterhalt ist allgemein ab 4 Monate vor der Geburt bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt zu leisten, § 1615 l BGB. Danach wird je nach Einzelfall entschieden, wie lange der Unterhalt verlangt werden kann. Nach drei jahren jedenfalls muss sich die F darauf einstellen, dass der M mit dem Argument der Erwerbsobliegenheit jedenfalls die volle Unterhaltszahlung eblehnen wird.
Hierbei können die Grundsätze zu der Ehe unter I.3. angewandt werden.
Insgesamt bestehen gerade in diesem Bereich des Unterhalts unzählige Ausnahmen und Besonderheiten, die für jeden konkreten Lebenssachverhalt andere Bewertungen nach sich ziehen.
Die hier vorliegende Darstellung soll daher nur einen ersten Überblick liefern, ersetzt jedoch in keinster Weise eine detaillierte anwaltliche Beratung.
Nicht umsonst wird das Unterhaltsrecht als die anwaltliche „Königsdisziplin“ des Familienrechts bezeichnet.
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