Seit dem 01.08.2013 besteht der gesetzliche Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) auf einen Kita-Platz: Ein einjähriges Kind hat, bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Dieses „Revolutiönchen“, wie es häufig liebevoll genannt wird, ist mittlerweile durch zahlreiche Rechtsprechung konkretisiert worden.
So wurde geklärt, dass Tagespflege (Tagesmutter oder -vater) grundsätzlich gleichwertig gegenüber einer Kindertageseinrichtung ist. Damit haben Eltern zwar grundsätzlich ein Wahlrecht. Wenn allerdings kein Kita-Platz frei ist, dann darf die Komune die Eltern auf die Tagespflege verweisen, um den Anspruch zu erfüllen. Somit ist es grundsätzlich nicht möglich, den Träger zu zwingen, einen Platz in der Wunsch-Kita zu erhalten.
Die Gebühren von Tagespflege und Kita sind mittlerweile angepasst worden und so gut wie gleich.
Die Dauer des täglichen Betreuungsanspruchs ist gesetzlich nicht geregelt. Allgemein wird in Kommentaren regelmäßig eine Betreuung in den Kernzeiten, mithin 5 Tage von 9.00 bis 13.00 Uhr, genannt. Dies mag bei halbschichtig arbeitenden Elternteilen zutreffend sein. Jedoch dürfte der Bedarf bei in Vollzeit oder im Schichtdienst tätigen Eltern deutlich höher sein. Entsprechend verändert sich der gesetzliche Anspruch.
Die Entfernung zwischen Wohnort und Betreuung ist nicht festgeschrieben. Gerichte haben bisher 5 km und eine halbe Stunde für zumutbar gehalten. Allgemein kann aber kein Richtwert festgestellt werden, der bindend ist. Es hierbei regelmäßig eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Sollten die Komunen keine Betruung angeboten haben, dann können Eltern die Differenz zu einer teuren Privatbetreuung von der Stadt als Schadensersatz geltend machen.
Am 02.02.2015 wurde nun zum ersten Mal in Deutschland in Leipzig (Langericht Leipzig, Urteile vom 2. Februar 2015 – 7 O 1455/14 / 7 O 1928/14 /7 O 2439/14) entschieden:
Wenn eine Komune den Eltern nicht einen Betreuungsplatz anbieten kann und ein Elternteil somit infolge der Selbstbetreuung des Kindes nicht arbeiten gehen kann, dann kann der Verdienstausfall als Schadensersatz verlangt werden.
Aber: diese Entscheidung ist bisher einmalig und nicht bindend für alle anderen Gerichte! Es muss daher auch hier auf den Einzelfall geachtet werden.
Wie können Eltern grundsätzlich sinnvoll vorgehen?
1. Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes anstrengen, damit den Eltern nicht vorgeworfen werden kann, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.
2. Es empfiehlt sich teilweise, sein Kind anderweitig in einer Privatbetreuung unterzubringen. So wird ein Wechsel der Betreuungsstätten zum Wohle des Kindes vermieden. Im Nachhinein kann dann die teure Gebühr als Schadenersatz vom Träger gefordert werden.
3. Wurde alles (auch die Klageverfahren) ohne Erfolg versucht, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verdienstausfalles bzw. des entgangenen Gewinns in Betracht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Förderung und Betreuung des Kindes ausgerichtet ist.
Das bedeutet zum einen, dass sich das Angebot der Träger an den individuellen persönlichen Bedürfnissen des Kindes zu orientieren hat. Zum anderen ist die Vorschrift aber auch drittschützend, da mit der Regelung den Eltern ermöglicht werden soll, ihrer Berufstätigkeit weiterhin nachgehen zu können. Ist ein Angebot der Stadt ausgesprochen, deckt aber in keinster Weise den vorhandenen Bedarf, ist der Anspruch (noch) nicht erfüllt.