Asylpaket II – verschärfte Abschiebung

Im Februar 2016 wurden Gesetze zur Reform des Asyl- und Ausweisungsrechts beschlossen.

Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) werden neuartige Asylverfahren eingeführt.

Das Wichtigste in Kürze:

1.

Asylsuchende

  •  aus einem sicheren Herkunftsland (zur Zeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal sowie Serbien),
  • Asylsuchende, die durch Verschweigen wichtiger Angaben oder durch Zurückhalten wichtiger Dokumente offensichtlich über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben,
  • Asylsuchende, die Identitäts- oder Reisedokumente mutwillig vernichtet haben und schließlich
  • theoretisch auch sogenannte Folgeantragsteller, also Personen, für die bereits ein Asylverfahren durchgeführt wurde und die Deutschland zwischenzeitlich verlassen hatten,

können zukünftig in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, wo ein sogenanntes beschleunigtes Asylverfahren stattfinden soll.

Hierfür werden bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingerichtet.

2.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb einer Woche über den Asylantrag entscheiden. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Verfahren als normales Asylverfahren fortgesetzt und die Betroffenen ziehen in eine normale Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ein.

3.

Laut § 60 a Aufenthaltsgesetz wird durch das Asylpaket II nunmehr vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Es wird also so lange davon ausgegangen, dass eine Krankheit nicht der Abschiebung entgegensteht, bis das Gegenteil bewiesen worden ist. Medizinische Gründe, die eine Abschiebung beeinträchtigen können, müssen künftig durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Die Beweislast trägt der Flüchting bzw. Antragsteller.

Wie hierbei die genauen Vorgaben sind, bleibt abzuwarten. Bisher jedenfalls musste ein ärztliches Attest folgende Angaben enthalten:

  • Erkrankung/Diagnose
  • Klassifikation der Erkrankung nach ICD bzw. DSM (bei der Diagnose Traumafolgestörung/PTBS ist die Schilderung des traumatisierdenden Ereignisses notwendig)
  • Schwere der diagnostizierten Erkrankung
  • Welche konkreten Funktionsbeeinträchtigungen bestehen im Allteg?
  • Wann erfolgte die erste Vorstellung und seit wann wird die Behandlung durchgeführt?
  • Wie viele Termine hat der Betroffene bisher wahrgenommen (Häufigkeit/Frequenz/Sizungsdauer)?
  • Wie wurde mit dem Betraoffenen im Rahmen der Behandlungen kommunieziert? Earen ggfls. andere Personen während der Behandlung anwesend?
  • Wie sieht der konkrete Behandlungsplan aus? Welche Fortschriftte wurden bisher erzielt?
  • Gibt es Hinweise auf die Krankheitsgeschichte bzw. eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Heimatland?
  • Angaben bezüglich einer möglichen Eigen- oder Fremdgefährdung
  • Betsünde im Falle einer freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen Rückführung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben?
  • Welche konkreten begleitenden Maßnahmen sind im Falle eine Rückreise in das Heimatland durchzuführen bzw. werden empfohlen?

4.

Durch eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes werden zudem die Regelsätze des Bargeldbedarfs für Asylsuchende (also des Betrags, der nicht durch Sachleistungen abgedeckt wird) um teils 10,00 EUR abgesenkt.

So haben z.B. alleinstehende erwachsene Asylsuchende und Flüchtlinge, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, künftig nur noch einen Anspruch auf eine Bargeldleistung in Höhe von 135 Euro monatlich.

5.

Gemeinsam mit dem Asylpaket II tritt das Gesetz zur erleichterten Ausweisung bei Straffälligkeit von Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern in Kraft.

So liegt künftig ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt, unter Androhung von Gewalt oder mit List begangen wurde, zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wurde. Bei Verurteilungen, die unterhalb des Straßmaßes von einem Jahr liegen, liegt immernoch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor.

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