Trennungsunterhalt bei Eigentumsimmobilie

Wie wirkt es sich auf den Trennungsunterhalt aus, wenn ich in der Eigentumsimmobilie wohnen bleibe?

Wenn Partner sich trennen, stellt sich, gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die Frage, wie sich die finanziellen Verhältnisse nun gestalten bzw. ob es nach der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem Partner gibt.
Das bedeutet, dass der getrennt lebende Partner monatlich einen bestimmten Betrag als Trennungsunterhalt von dem anderen verlangen kann.

Da sich die exakte Berechnung an den jeweiligen Leitlinien des Oberlandesgerichts orientiert, in welchem Bezirk das Familiengericht zuständig ist, können teilweise unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Vorliegend werden die Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln angewandt.

Häufig erwerben Eheleute gemeinsam eine Eigentumsimmobilie. Nach der Trennung ist der finanziell Stärkere grundsätzlich verpflichtet, den anderen Ehegatten mit Trennungsunterhalt monatlich zu unterstützen. Wenn dann aber der Unterhaltsberechtigte in der Immobilie wohnen bleibt, sich somit also die Zahlung von Mietkosten erspart, stellt sich die Frage, wie sich das auf die Höhe des Trennungsunterhalts auswirkt.

Hierzu folgendes Beispiel:

M und F haben ein Haus. Nach der Trennung zieht M aus. F bleibt darin wohnen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR. Die ortsübliche Marktmiete für das Haus beträgt 1.200,00 EUR. Das Haus ist abgezahlt. Auf den Erwerbstätigenbonus wird beiderseits verzichtet.

Lösung:

Der Ehebedarf Beider bildet sich aus dem gemeinsamen vorliegenden Einkommen, hier des M in Höhe von 4.000,00 EUR. Zusätzlich zu dem Netto des M wird ein sogenannter fiktiver Wohnvorteil gerechnet, weil ja dadurch Mietkosten gespart werden, dass das Eigentumshaus bewohnt wird. Der Wohnvorteil während des Trennungsjahres wird mit der Hälfte der ortsüblichen Miete (hier 1.200,00 EUR), danach voll, berechnet. Das ergibt nun einen gemeinsamen Bedarf in Höhe von 4.600,00 EUR.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz hat F also einen Bedarf in Höhe von 2.300,00 EUR (4.600,00 EUR/2) monatlich. Da sie aber in der Immobilie lebt und sich somit Miete erspart, muss sich sich nun einen Abzug in Höhe von dem halben Mietwert, hier 600,00 EUR, gefallen lassen.
Insgesamt hat sie gegen M einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.700,00 EUR (2.300,00 EUR-600,00 EUR).
Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens jedoch nach Einreichung der Scheidung, erhöht sich der Wohnvorteil auf die objektive Marktmiete. Damit wird auch von einem höheren Bedarf ausgegangen, hier 5.200,00 EUR (4.000,00 EUR+1.200,00 EUR). Damit hat F einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 1.400,00 EUR (2.600,00 EUR – 1.200,00 EUR).

Abwandlung:

Keiner der Beteiligten möchte in dem Haus leben, aber weder ein verkauf, noch eine Vermietung wäre wirtschaftlich sinnvoll. Diese Situation wäre für die Immobilie sehr nachteilig, da sich durch fehlende Beheizung etc. ein erheblicher Verschleiß einstellen würde. Die Immobilie würde nach und nach immer mehr sogenanntes totes Kapital darstellen.

Lösung:

Wenn sich einer der Beteiligten bereit erklären würde, in der Immobilie zu verbleiben, obwohl dies eigentlich nicht gewollt ist, dann würde auch noch nach Ablauf des Trennungsjahres aus Kulanz dennoch lediglich der hälftige objektive Mietwert als Wohnvorteil angenommen.

Insgesamt bestehen gerade in diesem Bereich des Unterhalts unzählige Ausnahmen und Besonderheiten, die für jeden konkreten Lebenssachverhalt andere Bewertungen nach sich ziehen.
Die hier vorliegende Darstellung soll daher nur einen ersten Überblick liefern, ersetzt jedoch in keinster Weise eine detaillierte anwaltliche Beratung.
Nicht umsonst wird das Unterhaltsrecht als die anwaltliche „Königsdisziplin“ des Familienrechts bezeichnet.
Unter 0221 / 449 03 969 können Sie gerne einen Termin vereinbaren oder Sie nutzen den Onlinekalender

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