Deutsche Rentenversicherung trotz Selbständigkeit?

Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH, in welcher Sie zugleich Gesellschafter sind und werden von der Deutschen Rentenversicherung dennoch nicht befreit. Die Deutsche Rentenverischerung hat im Rahmen einer Statusfeststellung entschieden, dass Sie als „Beschäftigter“ im Sinne des 4. Sozialgesetzbuches gelten. Daher seien Sie ab Beginn der Tätigkeit versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicheung).

Das Wichitgste zuerst: legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Diesen senden Sie sicherheitshalber per Einwurf-Einschreiben und bewahren den Einlieferungsbeleg sorgfältig auf.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24.01.2005  das erste Mal die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH bejaht. In der Entscheidung hat das BSG die Auffassung vertreten, dass ein selbständiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter die Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI (die sog. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) fällt, da der Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Auftraggeber – seine GmbH – tätig wird und dabei selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Nunmehr wurde gerade dieser Tatbestand in das 7. Sozialgesetzbuch aufgenommen, womit nun quasi ersteinmal alle, die Gesellschafter einer GmbH und zugleich deren Geschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag als Beschäftigte im Sinne des 4. Sozialgesetzbuches gelten und damit versicherungspflichtig sind.

Nun gibt es im Besonderen Möglichkeiten, der Sozialversicherungspflicht zu entgehen:

1. Die Tabestandsvoraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI werden nicht erfüllt.

entweder dadurch,

a)  dass Sie als Geschäftsführer wenigstens einen Arbeitnehmer der GmbH selber als Arbeitgeber annehmen (Es sollte sich dabei zumindest um eine geringfügige Beschäftigung handeln)

oder dadurch,

b) dass zu der GmbH als bisherigen einzigen Auftraggeber nun ein weiterer hinzukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.

2. Umwandlung der GmbH in eine AG oder GmbH & Co.KG

Da sich die Rechtsprechung sowie die Gesetzesnormen auf die Personengesellschaften, insbesondere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt, müssten alle anderen nach wie vor im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens als Selbständig gelten und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

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