2017 – Neuigkeiten im Familienrecht

2017 ergeben sich einige Neuigkeiten…das Wichtigste in aller Kürze:

1. Kindergeld

Seit 01.01.2017 sind die Kindergeldbeträge um 2,00 EUR gestiegen.

Für das 1. und 2. Kind werden nun 192,00 EUR, für das 3. Kind 198,00 EUR sowie für jedes weitere Kind 223,00 EUR geleistet.

2. Unterhalt

Die Beträge zum Mindestunterhalt von Kindern in der Düsseldorfer Tabelle wurden seit dem 01.01.2017 wie folgt erhöht:

  • in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 342,00 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 393,00 EUR
  • in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) : 460,00 EUR

Der Mindestbedarf von volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, steigt auf 527,00 EUR.

Der Selbstbehat des Unterhaltspflichtigen ändert sich hingegen nicht. Er liegt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.080,00 EUR und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 880,00 EUR.

3. Sachverständigengutachten

Sachverständige in gerichtlichen Kindschaftssachen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht etc.) müssen künftig besonders qualifiziert sein. Sachverständige müssen mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen.

Außerdem ist es notwendig, dass bei der Auswahl des/r Sachverständigen vor dem Familiengericht die Beteiligten stärker einzubeziehen und vor der Ernennung eines Sachverständigen anzuhören sind.

4. Schnellere Gerichtsverfahren

Um die Familiengerichte zum zügigeren Bearbeiten des Verfahrens zu zwingen, steht den Beteiligten künftig die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde zur Verfügung.

5. Unterhaltsvorschuss erhöht und verlängert

Das Unterhaltsvorschussgesetz soll eklatant geändert werden. Dies ist für die Jahresmitte geplant.

Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Das Höchstbezugsalter des Kindes soll von 12 auf 18 Jahre angehoben werden.

Die derzeitige Höchstbezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten soll entfallen. Außerdem soll das Höchstbezugsalter des Kindes von 12 auf 18 Jahre angehoben werden.

Die Beträge sollen angehoben werden, und zwar:

  • von 145,00 EUR auf 152,00 EUR für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
  • von 194,00 EUR auf 203,00 EUR für Kinder von 6 bis 11 Jahren und
  • Kinder zwischen 12 bis 18 Jahre sollen ab 01. Januar 2017 monatlich 270,00 EUR erhalten.

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